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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: XI ZR 312/00
Rechtsgebiete: VerbrKrG, RBerG


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
RBerG § 5 Nr. 2
RBerG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 312/00

vom

15. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 189.173 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG sind, auch soweit sie die - steuerlich absetzbaren - Kosten der von den Klägern veranlaßten Finanzierungsvermittlung betreffen, rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00).

Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG in vollem Umfang gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem von den Klägern unterzeichneten Geschäftsbesorgungsauftrag mit Vollmacht war B. nicht nur Steuerberater, sondern auch "Rechtsbeistand". Diese Bezeichnung führt B. auch in seinem Stempel. Nach § 4 Abs. 1 der 2. VO zur Ausführung des RBerG dürfen die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" nur Personen führen, denen die unbeschränkte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt worden ist. Daß B. die Bezeichnung zu Unrecht führte, ist weder ersichtlich noch von den darlegungsbelasteten Klägern dargetan worden. Abgesehen davon ist die B. erteilte Vollmacht ausweislich des vorgelegten Geschäftsbesorgungsauftrages von diesem Auftrag "unabhängig". Die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsauftrags hat danach nicht zwingend die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge.

Ende der Entscheidung

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