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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: XI ZR 312/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 690
ZPO § 691
§§ 690, 691 ZPO

a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.

b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 312/99

Verkündet am: 17. Oktober 2000

Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1999 aufgehoben und das Vorbehaltsurteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 27. April 1999 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine schweizerische Bank, nimmt die Beklagte, eine deutsche GmbH, im Scheckprozeß aus insgesamt 28 Schecks auf Zahlung in Anspruch, von denen noch 27 Schecks Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

Die Beklagte stellte - datiert auf den "16.6.98" und "19.6.98" und unter Angabe von H. (Deutschland) als Ausstellungsort - 28 auf eine Bank in E. gezogene Inhaber-Verrechnungsschecks aus und übergab sie der S. AG, O. (Schweiz). Die Summe der jeweils zwischen 82.000 und 85.000 CHF liegenden Scheckbeträge betrug 2.334.167 CHF.

Nach Weitergabe an die Klägerin legte diese die Schecks vom 16. Juni 1998 am 23. Juni 1998 und die Schecks vom 19. Juni 1998 am 29. Juni 1998, einem Montag, zur Zahlung vor. Die bezogene Bank löste die Schecks mangels Deckung nicht ein.

Die Klägerin hat daraufhin am 21. September 1998 einen - am 29. Oktober 1998 zugestellten - Scheck-Mahnbescheid beantragt, in dem die Hauptforderung mit "Scheck/Wechsel gem. Scheck vom 16.06.1998 bis 19.06.1998 2.827.609,90 DM" angegeben ist. Mit einem am 30. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin nach Widerspruch der Beklagten die Klage unter genauer Bezeichnung sämtlicher Schecks begründet und die Gesamtsumme von 2.334.167 CHF nach den Kursen der Vorlegungstage in die Klageforderung von 2.789.282,10 DM umgerechnet. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage durch Vorbehaltsurteil im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RIW 2000, 228 veröffentlicht ist, hat sie unter Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils im übrigen nur insoweit abgewiesen, als sie den Anspruch aus einem formnichtigen Scheck betraf. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revision ordnungsgemäß vertreten.

Die organschaftliche Vertretung der Klägerin richtet sich nach schweizerischem Recht. Denn nach dem für die Vertretungsmacht der Organe juristischer Personen anzuwendenden Personalstatut ist das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der Klägerin ihren Sitz hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, WM 1991, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin auf der Grundlage eines Handelsregisterauszugs des Kantons Z. bejaht, aus dem sich die Vertretungsmacht von Dr. R. und Dr. Sc. durch "Kollektivunterschrift zu zweien" ergibt. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellung ausländischen Rechts ist nach §§ 549, 562 ZPO einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGHZ 27, 47, 49; BGH, Urteil vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439).

II.

Die Scheckklage ist nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsansprüche sind jedenfalls verjährt.

1. Das Berufungsgericht hat zur Verjährung im wesentlichen ausgeführt: Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller verjährten nach dem anzuwendenden deutschen Recht (Art. 52 Abs. 1 ScheckG) in sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungsfrist, also mit Ablauf des 24. bzw. 29. Dezember 1998. Diese Verjährungsfristen seien durch rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheidsantrags nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden. Eine ausreichende Individualisierung der Scheckforderungen liege vor. Zwar müsse der Mahnbescheid für den Schuldner erkennen lassen, welche Forderungen geltend gemacht würden; jedoch dürften die zu stellenden Anforderungen nicht so überspannt werden, daß das Mahnverfahren als Mittel der Verjährungsunterbrechung entwertet werde. Im vorliegenden Fall sei die geltend gemachte Forderung für die Beklagte durch den Vermerk "gemäß Scheck vom 16.6.1998 bis 19.6.1998 2.827.609,90 DM" deutlich gekennzeichnet, da diese wisse, daß sie in dem fraglichen Zeitraum Schecks ausgestellt habe und diese in der Regel über Banken eingelöst würden. Sie habe deshalb mit jeder denkbaren Teil- oder Endsumme rechnen müssen. Die fehlende Aufschlüsselung der Einzelforderungen sei unschädlich, da die Verjährung auch dann unterbrochen werde, wenn - wie hier - im Laufe des Verfahrens dargelegt werde, aus welchen Forderungen sich die Klagesumme zusammensetze.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts sowohl für die Verjährungsfrist als auch für die Verjährungsunterbrechung ausgegangen.

Für die Verjährungsfrist gilt nach Art. 64 ScheckG das Recht des Ausstellungsortes. Auf die in H. ausgestellten Schecks ist somit Art. 52 Abs. 1 ScheckG anzuwenden.

Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach deutschem Recht, weil Deutschland in der Bekanntmachung vom 30. November 1933 (RGBl. II S. 975) von dem in Art. 26 der Anlage II zu dem Genfer Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. S. 679, 686) enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung scheckmäßiger Ansprüche zu bestimmen.

b) Das Berufungsgericht hat auch den Ablauf der Verjährungsfrist für die ausgestellten Schecks, die nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bis zum Ablauf des 24. bzw. des 29. Juni 1998 (der 27. Juni 1998 war ein Sonnabend - Art. 55 Abs. 2 ScheckG) vorzulegen waren, nach Art. 52 Abs. 1 ScheckG richtig auf den 24. bzw. den 29. Dezember 1998 bestimmt.

c) Unrichtig ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung sei durch den Mahnbescheid unterbrochen worden. Die geltend gemachten Rückgriffsansprüche sind darin nämlich nicht ausreichend bezeichnet worden.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muß durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494; vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35; vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, 687 f.). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muß deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418, 419).

Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Fall der Mahnbescheid nicht; die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Im Scheck-Mahnverfahren "sollen" nach § 703 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO die Urkunden in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und im Mahnbescheid bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist trotz der Ausgestaltung als Sollbestimmung Voraussetzung für den Erlaß eines Scheck-Mahnbescheids (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 703 a Rdn. 4 m.w. Nachw.; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 703 a Rdn. 3). Die Unabdingbarkeit der konkreten Bezeichnung des oder der Schecks, aus dem oder denen der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zeigt sich insbesondere bei der Zwangsvollstreckung: Gegen den Scheckverpflichteten darf nur Zug um Zug gegen Übergabe des Schecks mit Protesturkunde oder der gleichbedeutenden Feststellung nach Art. 40 Nr. 2 oder 3 ScheckG und einer quittierten Rechnung vollstreckt werden (Bülow, WechselG ScheckG AGB, 3. Aufl. Art. 47 ScheckG Rdn. 4; MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl. § 756 Rdn. 9). Der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muß danach aus dem Titel erkennen können, welche Schecks er dem Vollstreckungsschuldner auszuhändigen hat. Das ist hier nicht möglich. Die streitigen einzelnen Schecks sind im Mahnbescheidsantrag nicht nach Nummer oder Betrag bezeichnet. Auch der geforderte Gesamtbetrag gibt darüber keinen Aufschluß, zumal die Anzahl der Schecks nicht mitgeteilt und die Umrechnung der auf Schweizer Franken lautenden Schecks in DM unstreitig fehlerhaft ist. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangener Vollstreckungsbescheid wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nicht fähig gewesen.

Auch für die Beklagte war nicht erkennbar, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden sollten: Zu der Klägerin stand sie nicht in Geschäftsverbindung; welche Schecks von welchem ihrer Lieferanten der Klägerin übergeben worden waren, wußte sie nicht. Sie konnte auch nicht erkennen, wie viele Schecks in der Mahnbescheidssumme zusammengefaßt waren. Auch der Gesamtbetrag erlaubte keine Zuordnung, da die geltend gemachten Schecks auf Schweizer Franken und nicht auf DM lauteten und die vorgenommene Umrechnung, wie auch die anschließende konkludente Teilklagerücknahme zeigt, fehlerhaft war. Überdies wurde die Zuordnung dadurch behindert, daß im Mahnbescheidsantrag Schecks "vom 16.06.98 bis 19.06.98" bezeichnet waren, also auch Schecks vom 17. oder 18. Juni 1998 erfaßt sein konnten.

bb) Daß diese den Streitgegenstand bildenden einzelnen Scheckforderungen in der Klagebegründung vom 26. Januar 1999 genau aufgeführt worden sind, ändert an der Verjährung nichts. Der Schuldner muß bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418, 419). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 (VIII ZR 315/94, WM 1996, 1684 - NJW-RR 1996, 885). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Teilbetrag aus 79 Forderungen, die - anders als hier - nach Datum und Betrag genau bezeichnet waren, geltend gemacht und lediglich die Zusammensetzung der Klagesumme durch bestimmte Teilbeträge der schon zuvor ausreichend individualisierten Einzelforderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt wurde. In einem solchen Fall wird die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153).

cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Individualisierung im Mahnverfahren ist im Schrifttum kritisiert worden.

(1) Die gestellten Anforderungen seien übersteigert und entwerteten das Mahnverfahren als Mittel zur einfachen und kostengünstigen Rechtsverfolgung. Teilweise würden Darlegungen gefordert, die an eine - nicht notwendige - Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs heranreichten (vgl. Vollkommer, Festschrift für Lüke, S. 865, 866; Schneider MDR 1998, 1333). Ob diese Kritik in ihrer Allgemeinheit berechtigt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für den Fall, daß - wie hier - mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht werden, hält der Senat an dem auch von Vollkommer (aaO S. 886 f.) anerkannten Erfordernis fest, daß die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müssen; eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt nicht. Nur so wird gewährleistet, daß die unterschiedlichen Streitgegenstände, über die zu entscheiden ist, bestimmt sind und der Umfang der materiellen Rechtskraft feststeht.

(2) Um die sich daraus ergebende Folge zu vermeiden, daß eine Verjährungsunterbrechung durch nicht ordnungsmäßige Mahnbescheide nicht eintritt, hat Vollkommer (aaO S. 891 ff.) vorgeschlagen, einer Individualisierung der Einzelansprüche im Laufe des Verfahrens für die Verjährungsunterbrechung Rückwirkung beizumessen. Dies gebiete die Gleichbehandlung von Mahnbescheidsanträgen mit Klagen, denen verjährungsunterbrechende Wirkung auch dann zukomme, wenn die zunächst fehlende Individualisierung der Einzelansprüche erst im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werde. Zu berücksichtigen sei auch, daß ein Mahnbescheidsantrag ohne ausreichende Individualisierung der Forderung bei richtiger Sachbehandlung gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dann könne der Gläubiger den Mangel noch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses durch eine Klage beheben, ohne daß die Unterbrechungswirkung des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags verloren gehe (ebenso Schneider aaO S. 1334). Der Gläubiger dürfe nicht darunter leiden, daß ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlassen worden sei. Da die Individualisierung sich als Voraussetzung für die Rechtskraft erkläre, müsse sie nicht schon im Mahnverfahren vorliegen, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden sei; sie könne aus der späteren Anspruchsbegründung abgeleitet werden.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine zunächst unzureichende, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausreichend individualisierte Klage verjährungsunterbrechende Wirkung hat, trifft nicht zu. Die von Vollkommer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen entweder die nachgeholte Aufgliederung einer Teilklage, der mehrere Ansprüche zugrunde liegen (BGHZ 11, 192, 195; 112, 367, 370; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819, 1820; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 und vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279) oder enthalten die Klarstellung, daß schon vor der Spezifizierung ein ausreichend bestimmter Klagegegenstand vorgelegen habe (BGH, Urteile vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210, 2211 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153). Zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. Diese aber liegt nur dann vor, wenn das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (BGHZ 22, 254, 255; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210, 2211; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 253 Rdn. 129, 186; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 253 Rdn. 26). Diese Anforderungen entsprechen denen, die für die Individualisierung der Forderung im Mahnverfahren gelten.

Auch der Hinweis darauf, daß sich die Individualisierung als Voraussetzung der Rechtskraft erkläre und für diese nicht auf die Einleitung des Verfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, ist verfehlt. Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs nach §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Mahngericht nur einmal, und zwar vor Erlaß des Mahnbescheids, geprüft. In diesem Zeitpunkt muß die Individualisierung des Anspruchs so beschaffen sein, daß er, wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich verlangt (BT-Drucks. 7/5250, S. 13), "über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann"; nur dann ist der Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid ist daher nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

III.

Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden, das Berufungsurteil aufheben und die Klage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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