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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: XI ZR 321/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines "Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.
Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999 entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegen der Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtig berechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.
Ende der Entscheidung
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