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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: XI ZR 323/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 807
ZPO § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 323/01

vom

19. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).



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