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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 323/05
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
GG Art. 103 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 €.
Ende der Entscheidung
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