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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: XI ZR 325/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 218.583,91 €.
Ende der Entscheidung
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