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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: XI ZR 325/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 325/05

vom 25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 218.583,91 €.

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