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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: XI ZR 33/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 160.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Kläger sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen können, die beklagte Bank sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das überwiesene Geld ist - wie von ihnen vorgesehen - bei einem - betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden sind.
Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungsbank pflichtwidrig verhalten hat.
Ende der Entscheidung
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