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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: XI ZR 336/02
Rechtsgebiete: BGB, WoPG, EStG, VermBG, BausparkG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 255
BGB § 389
WoPG § 1
WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 4
BausparkG § 1
BausparkG § 2
BausparkG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 336/02

vom

8. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

am 8. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.577,89 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht deshalb, weil sich die Frage stellt, ob die Klägerin und ihr Ehemann als Inhaber der Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bausparvertrag Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger sind. Dabei handelt es sich um eine Frage der Vertragsauslegung, die im konkreten Fall nicht die Auslegung vorformulierter und über den Einzelfall hinaus verwendeter Bestimmungen verlangt, sondern sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert und damit in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinausgeht. Auf eine Auslegung der von der Klägerin zitierten Klauseln der Allgemeinen Bausparbedingungen kommt es nicht an, weil diese keine Regelung über die Inhaberschaft einer Forderung bei Gläubigermehrheit enthalten und keine Rückschlüsse auf diese zulassen. Beide Klauseln regeln ausschließlich die Verfügungsbefugnis mehrerer Bausparer, nicht deren Berechtigung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, was sich schon daraus ergibt, daß der Anwendungsbereich der Klauseln ausdrücklich Fälle einschließt, bei denen keine Gläubigermehrheit vorliegt, nämlich Fälle, in denen mehrere Bausparverträge verschiedener Bausparer zu einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden.

b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob das für eine Aufrechnung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Erfüllbarkeit der Hauptforderung nur und erst dann erfüllt ist, wenn der Schuldner der Gegenforderung und nicht etwa sein Mitkontoinhaber eine betreffende Auszahlung an sich selbst fordert, stellt sich nicht, weil mit Telefax vom 21. Dezember 1993 beide Eheleute die Auszahlung verlangt haben und auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 13. Januar 1994, mit dem unter Zusicherung der Empfangsvollmacht Auszahlung auf das Konto der Rechtsanwälte verlangt worden ist, im Namen beider Eheleute verfaßt worden ist.

c) In bezug auf die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung einer Bausparsumme nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG oder aufgrund der öffentlichen Förderung des Abschlusses von Bausparverträgen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG ausgeschlossen ist, ist schon die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das nach vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages ausgezahlte Bausparguthaben zweckfrei verwendbar.

d) Ob sich ein konkludent vereinbarter Aufrechnungsausschluß daraus ergibt, daß der Vertragseintritt des Ehemanns der Klägerin auf eine Kreditbesicherungsauflage zurückzuführen ist, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

e) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen, werfen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB zu berufen, beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

f) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage des Zinsanspruchs bei Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht entscheidungserheblich, weil schon der Widerruf eines Darlehensvertrages nicht festgestellt ist. Inwieweit die Behandlung der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, ist nicht dargelegt.

2. Mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen vermögen die Ausführungen der Klägerin, soweit sie im Zusammenhang mit den Fragen der Auslegung und des Aufrechnungsausschlusses nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, auch unter diesen Gesichtspunkten eine Zulassung der Revision nicht zu begründen.

Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil zu klären wäre, ob die Rückwirkung der Aufrechnung gemäß § 389 BGB auch schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen ist. Die Wirkung der Aufrechnung auf die zur Aufrechnung gestellten Forderungen ist durch BGHZ 80, 269, 278 f. und BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569 geklärt. In welcher Höhe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt bestand und ob das Berufungsgericht diesen zutreffend bemessen hat, sind Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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