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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: XI ZR 336/98
Rechtsgebiete: BGB, KO
Vorschriften:
BGB § 138 | |
KO § 30 | |
KO § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nachdem sich die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte schon im März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigt hatten, sind die Sicherungsverträge dadurch zustande gekommen, daß die spätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (GA I 59) die von ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten Vertragsurkunden nebst Unterlagen zur Erfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzvereinbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 (GA I 89) auf Wunsch der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfalls unter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet (GA I 40) sowie die Vertragsurkunden behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 138, 291, 300) liegen die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor.
Auch das mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachte Anfechtungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO - in Verbindung mit Art. 103 EG InsO - ist hier nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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