Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: XI ZR 341/00
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3
HWiG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 341/00

vom

12. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 68.023,33 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG; ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensverträge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es ist dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Kläger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notar beurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von vornherein nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Ende der Entscheidung

Zurück