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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: XI ZR 343/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 171
BGB § 172
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 343/05

vom 17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 174.157,34 €.

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