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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: XI ZR 347/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB a.F.
Vorschriften:
ZPO § 563 Abs. 2 | |
BGB a.F. § 123 | |
BGB a.F. § 276 Fb |
b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 21. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilienfondsanteils gewährt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung des Rückkaufswerts einer von der Klägerin verwerteten Kapitallebensversicherung.
Die beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsangestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im August 1992 eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilienfonds ... der G. GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM. Sie waren von dem für die H. GmbH tätigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds waren die D. mbH (im Folgenden: D. ) und deren damaliger Geschäftsführer W. Gr. , der unter anderem auch in dieser Sache wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immobilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks ... . Das Gesellschaftskapital und der Gesamtaufwand betrugen nach den Angaben im "Investitions- und Finanzierungsplan" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM für Kaufpreis und schlüsselfertige Erstellung. Die tatsächlich dafür aufgewandten Kosten betrugen - wie sich später herausstellte - nur 10.707.097 DM.
Die Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der Klägerin verpfändeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes tilgungsfreies Darlehen der Klägerin über 58.989 DM zu einem bis zum 30. Oktober 1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95%. Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Klägerin abgetretenen Kapitallebensversicherung erfolgen, spätestens aber 20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgemäß an den von den Beklagten beauftragten Treuhänder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zurückzahle.
Nachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte, wurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds ... vom 6. November 1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator Gr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurzfristig in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Die Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das Darlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem 27. März 1997 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten der Klägerin gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung. Mit Faxschreiben vom 10. November 2000 an den Immobilienfonds kündigten sie wegen der falschen Beitrittswerbung außerdem ihre Mitgliedschaft.
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den Vermittler P. in einer Haustürsituation bestimmt worden, und berufen sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsinitiatoren. Sie fordern widerklagend die Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Zinsen in Höhe von 10.834,40 DM sowie, nachdem die zunächst beantragte Rückabtretung der Kapitallebensversicherung des Beklagten zu 1) durch Verwertung unmöglich geworden ist, die Erstattung des von der Klägerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben. Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR 397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei ausgeführt, die Beklagten bräuchten weitere Zahlungen an die Klägerin nicht zu leisten und hätten ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds unter anderem aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustünden, die sie auch der Klägerin entgegenhalten könnten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stellen, wie sie stünden, wären sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien daher nur verpflichtet, der Klägerin ihre Fondsbeteiligung zur Verfügung zu stellen und könnten überdies grundsätzlich Rückgewähr der erbrachten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der Beteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung möglicherweise zugeflossen seien. Insoweit bedürfe es weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht.
Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 20.391,30 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an das zurückverweisende Urteil des II. Zivilsenates gebunden. § 563 Abs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zulassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung tangiert würden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Fall.
Im Rahmen eines auf § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gestützten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs könne der Verbraucher nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gegenüber der finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverhältnisse zu anderen Dritten, etwa zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Prospektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen, finde in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zulässigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar.
Abgesehen davon könnten die Beklagten der Klägerin selbst bei Anerkennung eines erweiterten Rückforderungsdurchgriffs Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil diese verjährt seien. Im Falle eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs müsse der Verbraucher die Verjährung durch Handlungen gegenüber den Fondsinitiatoren hemmen oder unterbrechen. Das hätten die Beklagten nicht getan.
Den Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, die den Vorgaben des § 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenständige Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entspreche, sei nicht notwendig. Daher könne dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt in einer Haustürsituation geworben worden seien.
Die Forderung der Klägerin belaufe sich nach Gegenrechnung der im Wege des Rückforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschaftsbeteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentschädigung und der Verwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 €. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegründet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft bilden und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehenden Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt gegenüber der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen können. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren könnten insoweit keine Berücksichtigung finden.
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treuhänder valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft darstellen (siehe dazu Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten von den Fondsinitiatoren über die Werthaltigkeit des Objekts ... und damit der Fondsbeteiligung arglistig getäuscht worden sind und wegen dieser arglistigen Täuschung dem Fonds beigetreten sind, werden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausgeführt, dass der auf einer arglistigen Täuschung beruhende fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts führt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber dem Finanzierungsinstitut als ausreichend angesehen (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 53) und eine Verwirkung des Kündigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53). Als Rechtsfolge der Kündigung tritt an die Stelle des nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruches auf Rückzahlung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach dem Gesellschaftsrecht keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger, wenn - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliegt, der kreditgebenden Bank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 51; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - erweiterten - Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen Ansprüchen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bindung an die rechtlichen Ausführungen des ersten Revisionsurteils nach § 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem Revisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beurteilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte, eine Selbstbindung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Ausnahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung entfällt (GemSOGB aaO S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957).
Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 132, 137 f.), insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 3a). Die vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant.
bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf Anfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger sich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt schon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszusammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung gegen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank sein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der Rechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
cc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden sollen, die Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner unterbrochen oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an.
2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darlehensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung bestimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wirksam.
III.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu einer für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Oktober 1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag aufgrund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungsgericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 Tz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu beachten haben.
2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P. wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhalten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsätze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihenfolge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selbständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft.
Ende der Entscheidung
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