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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 347/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Den im Berufungsurteil nicht angesprochenen Urkunden aus den Jahren 2001 und 2005 ist nicht zu entnehmen, dass der Erlös aus der Veräußerung des belasteten Grundstücks im Jahre 1995 auf die Grundschuld gezahlt worden ist. Die Nichtvernehmung der Zeugen E. und S. ist nicht zu beanstanden, da nur Ausforschungsbeweisanträge vorlagen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 91.334,99 €.
Ende der Entscheidung
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