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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: XI ZR 354/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 177.245,82 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Sie haben nicht aufgezeigt, daß Rechtsfragen, zu deren Klärung ihrer Ansicht nach eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen wäre und die daher den Revisionsrechtsweg eröffnen würden (vgl. BVerfGE 82, 159, 196), entscheidungserheblich sind.
Auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und die Klärung der Frage, ob der Verbraucher einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertragsschluß nachzuweisen oder jedenfalls darzulegen hat, kommt es nicht an. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verbrauchersachen nach Art. 13 ff. EuGVÜ ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen - anders als von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) EuGVÜ vorausgesetzt - nicht in ihrem Wohnsitzstaat vorgenommen haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Kontoeröffnung im Jahr 1986 durch die Kläger in Luxemburg erfolgt und auch die Ausweitung der Geschäftsverbindung auf Optionsscheingeschäfte im Jahr 1989 auf ihre Initiative dort verabredet worden ist, es also am erforderlichen Inlandsbezug fehlt.
Ende der Entscheidung
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