Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: XI ZR 355/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 355/06

vom 22. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 €

Gründe:

Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfechtbar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streitfall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur deshalb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Abgabeentscheidung, wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entscheidungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erachtet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren.

Ende der Entscheidung

Zurück