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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: XI ZR 357/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 561 Abs. 1
ZPO § 293 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 357/99

Verkündet am: 30. Januar 2001

Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Verpflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rückzahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfallenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vollen Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden worden.

Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:

"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Urteils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin dieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. eingeleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in Höhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betrages von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus unwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten Zinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes ... zu zahlen."

Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin der Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung von 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM, der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Darlehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober 1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom 18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die F. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch die Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung verpflichtet.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageantrags weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen die F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für die nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils entstandenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei ersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Klägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbetrag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht im Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie in Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des spanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjuiciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also 185.181,06 DM. Diese sogenannten "Prozeßzinsen" entstünden ohne weiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag voraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehenssumme von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und der Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe sich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar 1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe. Mit "anfallenden Zinsen" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden Zinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Justizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in ihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen Verzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt ihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die der Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen und daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene Gesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende Ermittlung der spanischen Rechtspraxis.

a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht hat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist, betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächliches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem von der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem Antrag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortgleichen Urteilstenor beizumessen ist.

b) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2 ZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.

aa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992, 1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).

bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht ausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom 29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes unergiebig und tragen das Berufungsurteil nicht.

(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich auf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze Erläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab Erlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfallenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spanischer Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest aber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausgeurteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.

(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Justizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC) über Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Verzugs- und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumindest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber vom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein Antrag "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der spanischen Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Justizministeriums, die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die Rechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.

(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfahren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzuklagen, vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur Zinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grundlage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts, insbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines Ausspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entscheidungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Berufungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen Recht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer Auskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spanischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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