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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: XI ZR 359/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur Vereinbarung des Überziehungskredits ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine Sanierung der F. -Gruppe erscheine unwahrscheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbeschränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zustande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Verwendungsbeschränkung war für die Bestellung der Sicherheiten nicht ursächlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.227.100 €.
Ende der Entscheidung
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