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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: XI ZR 375/06
Rechtsgebiete: HGB, VerbrKrG, ZPO
Vorschriften:
HGB § 129 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 4 | |
VerbrKrG § 6 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist ebenso längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15) wie die Nichtanwendung der §§ 4 und 6 VerbrKrG auf Objektfinanzierungsdarlehen einer gewerblich tätigen BGB-Gesellschaft (BGH WM 2006, 1673, 1677 Tz. 37, 38). Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der Beklagte ist der Gesellschaft am 28. September 1992 selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidiärhaftung entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das im Übrigen bei der Auslegung der Darlehensverträge nicht zu berücksichtigen ist, ist für eine Verwertungsreihenfolge nichts zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.
Ende der Entscheidung
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