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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: XI ZR 379/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 379/00

vom

4. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

am 4. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revisionsstreitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1 verringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu legenden Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als Anlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom 17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückgegriffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und im Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte Angebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine niedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist, ob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch immer sind und weil überdies ohne Einschaltung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbringung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausreichend sind.

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