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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: XI ZR 381/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 552a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 381/04

vom 26. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 26. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005 - erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Abweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvaluta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehensvertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklagten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Verhalten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.

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