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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: XI ZR 381/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826 (D)
BGB § 830
BGB §§ 826 (D), 830

Zur Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer bei der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Anlegern bei Warenterminoptionsgeschäften.

BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97 - OLG Bremen LG Bremen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 381/97

Verkündet am: 2. Februar 1999

Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 1997 aufgehoben und die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 1997 zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben auch die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste aus Warenterminoptionsgeschäften in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein in Luxemburg wohnhafter luxemburgischer Staatsangehöriger, beauftragte im Jahre 1994 die Beklagte zu 1), eine in B. ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Durchführung von Warenterminoptionsgeschäften gegen eine "Auslagenpauschale" von 150 US-Dollar für jedes Geschäft und hälftige Beteiligung an jedem Einzelgewinn. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der damals 20 Jahre alte, in Termingeschäften unerfahrene Zeuge S. war, stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 2), einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft zur Zwischenvermittlung von Börsentermingeschäften, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3) und 4) sind. Die Beklagte zu 1) leitete die ihr von der Kundschaft zur Verfügung gestellten Gelder über ein Sammelkonto, das die Beklagte zu 2) für sie eingerichtet hatte, an die Beklagte zu 2) weiter. Diese überwies bestimmte Beträge als Provisionsanteil an die Beklagte zu 1) zurück und nahm über amerikanische Broker im Auftrag der Beklagten zu 1) Warentermingeschäfte vor. Sie richtete sogenannte Referenznummern für die Kunden der Beklagten zu 1) ein, aus denen ersichtlich war, welche Optionsgeschäfte für jeden Kunden mit welchen Ergebnissen vorgenommen worden waren, und versorgte die Beklagte zu 1) regelmäßig mit Anlegerinformationen.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 307.599,27 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er behauptet, er habe der Beklagten zu 1) diese Summe zur Verfügung gestellt und keine Rückzahlungen erhalten; die Beklagte zu 1) habe die Gelder an die Beklagte zu 2) weitergeleitet, die eine Plazierung an der Börse nur vorgetäuscht habe. Er ist der Ansicht, eine ihm von der Beklagten zu 1) ausgehändigte Informationsbroschüre habe die gebotene Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften nicht enthalten, und behauptet, den Beklagten zu 2) bis 4) sei das gesamte Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1) einschließlich des Inhalts der Broschüre bekannt gewesen.

Nachdem das Landgericht durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 307.599,27 DM nebst Zinsen verurteilt hatte, hat es in einem weiteren Urteil der Klage auch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) stattgegeben. Auf deren Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2) bis 4) wiederum antragsgemäß verurteilt. Auf die erneute Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) hat das Berufungsgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage scheitere zwar nicht bereits an der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts; dieses sei nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Abkommens zuständig. Nach deutschem Deliktsrecht, das hier Anwendung finde, lasse sich jedoch keine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2) bis 4) feststellen.

Zwar habe die Beklagte zu 1) sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie den Kläger ohne hinreichende Risikoaufklärung zu Warenterminoptionsgeschäften veranlaßt habe. Dieses Verhalten sei den Beklagten zu 2) bis 4) aber nicht zuzurechnen, weil die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) nicht die Stellung einer Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB gehabt habe und von ihr auch nicht in einem Ausmaß abhängig gewesen sei, daß die Beklagten zu 2) bis 4) als Mittäter oder Gehilfen im Sinne des § 830 BGB angesehen werden könnten. Zwar sei aufgrund des Geständnisses der Beklagten zu 2) bis 4) davon auszugehen, daß sie die wesentlichen Geschäftspraktiken der Beklagten zu 1) einschließlich des Inhalts ihrer Aufklärungsbroschüre gekannt hätten. Das reiche jedoch nicht aus, um eine deliktsrechtliche Mitverantwortung der Beklagten zu 2) bis 4) für das Handeln der Beklagten zu 1) zu begründen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß für die vorliegende Klage die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist und die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die bereits rechtskräftig zur Zahlung verurteilte Beklagte zu 1) sich dadurch nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß sie den Kläger ohne hinreichende Risikoaufklärung zu den Warenterminoptionsgeschäften veranlaßte. Die Informationsbroschüre der Beklagten zu 1) enthielt zwar im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen einzelne Angaben zu bestimmten Risiken, ließ aber den gebotenen auffälligen und unmißverständlichen Hinweis darauf vermissen, daß bereits die zu den Börsenoptionsprämien hinzutretenden Auslagenpauschalen der Beklagten zu 1) das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht brachten und daß die dadurch schon entscheidend verminderte Gewinnchance mit zunehmender Zahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen mußte (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 151). In diesem Zusammenhang hätte außerdem besonders eindringlich darauf hingewiesen werden müssen, daß die hälftige Beteiligung der Beklagten zu 1) an jedem im Einzelfall gleichwohl etwa anfallenden Gewinn bei einer Vielzahl von Geschäften jede Chance auf positive Ergebnisse vollends zunichte machte und den weitgehenden oder sogar völligen Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen ließ.

3. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, die Beklagten zu 2) bis 4) brauchten sich das vorsätzlich und sittenwidrig schädigende Verhalten der Beklagten zu 1) nicht zurechnen zu lassen. Diese drei Beklagten haben sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als Mittäter an der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1) beteiligt und sind daher nach § 830 Abs. 1 BGB ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Das folgt für die Beklagte zu 2) aus ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der wesentlichen Geschäftspraktiken der Beklagten zu 1) einschließlich des Inhalts der Informationsbroschüre sowie aus ihrer umfassenden Mitwirkung an dem schädigenden Verhalten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) war es, die in ständiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu 1) zusammenarbeitete, die der von einem in Termingeschäften unerfahrenen, 20 Jahre alten Geschäftsführer geleiteten Beklagten zu 1) überhaupt erst den Zugang zum amerikanischen Warenterminmarkt eröffnete, die die Beklagte zu 1) mit den nötigen Marktinformationen versorgte, sie durch das Referenznummernsystem bei der Abrechnung mit der Kundschaft unterstützte und über die schließlich alle mit dem Geschäft der Beklagten verbundenen Finanzströme liefen. Sie war es auch, die durch ihre Beteiligung an den Provisionseinnahmen ("Auslagenpauschale") der Beklagten zu 1) in erheblichem Umfang am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns partizipierte. Angesichts dieses intensiven Zusammenwirkens mit der Beklagten zu 1) und der umfassenden Kenntnis von allen wesentlichen Tatumständen kann an der Mittäterschaft der Beklagten zu 2) kein vernünftiger Zweifel bestehen.

b) Die Mittäterschaft der Beklagten zu 3) und 4) ergibt sich daraus, daß sie als Geschäftsführer die Leitung der Beklagten zu 2) innehatten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls über die Geschäftspraktiken der Beklagten zu 1) einschließlich des Inhalts der Informationsbroschüre unterrichtet waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich persönlich an den Mitwirkungshandlungen der Beklagten zu 2) beteiligt haben. Es genügt, daß sie die Beteiligung der von ihnen geleiteten Beklagten zu 2) an den sittenwidrigen Schädigungshandlungen der Beklagten zu 1) jedenfalls bewußt nicht verhindert haben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH bereits dann den Kunden der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er Optionsgeschäfte der GmbH ohne gehörige Aufklärung der Kunden bewußt nicht verhindert (Senatsurteil vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453 m.w.Nachw.). Dasselbe gilt, wenn das von den Geschäftsführern bewußt nicht verhinderte Verhalten der GmbH statt der Schädigung eigener Kunden die Mitwirkung bei Schädigungshandlungen eines anderen Unternehmens gegenüber dessen Kunden zum Gegenstand hat.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden.

Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich, weil die Höhe des vom Kläger erlittenen Schadens feststeht. Wie das Berufungsgericht schon in seinem Urteil vom 13. September 1996 zutreffend dargelegt hat, können die Beklagten zu 2) bis 4) mit ihrem unsubstantiierten Bestreiten der vom Kläger vorgetragenen Zahlungen von insgesamt 307.599,27 DM nicht gehört werden. Auch ihre vom Kläger bestrittene Behauptung, er habe Rückzahlungen erhalten, haben die Beklagten zu 2) bis 4) trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht näher substantiiert und belegt. Entgegen ihrer Ansicht können sie sich nicht darauf berufen, daß ihnen eine nähere Spezifizierung ihrer Behauptung über angebliche Rückzahlungen nicht möglich gewesen sei. Auch wenn ihnen der Zahlungsverkehr zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger nicht im einzelnen bekannt war, hätten sie auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen zumindest Angaben darüber machen müssen, welche den Optionsgeschäften des Klägers zuzuordnenden Rückflüsse von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) stattgefunden haben.

Der Senat konnte deshalb nach § 565 Abs. 2 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das der Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.



Ende der Entscheidung

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