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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: XI ZR 385/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 818 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 385/03

vom 8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 8. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 511.291,88 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom Landgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegenden Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten Rechtsansichten führen insoweit zum gleichen Ergebnis.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (5 U 104/02) vom 21. November 2002 und Stuttgart (10 U 27/03) vom 2. September 2003 sowie des Landgerichts Tübingen (7 O 63/02) vom 17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine Kommune gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen Kommune bei "Rückzahlungen" an K. nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.

Der Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte, steht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Wäre ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta durch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie geltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin sei durch "Rückzahlung" der Valuta an den vermeintlichen Darlehensgeber K. getilgt worden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines rechtsgrundlos ausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta berufen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners, die rechtsgrundlos erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr leistungsfähigen Dritten "zurückgezahlt" zu haben, kann nichts anderes gelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an K. beruhen einzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klägerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, K. habe den Kredit im Jahre 1990 lediglich "vermittelt", keinen Anlaß zu der Annahme hatte, der Finanzmakler K. persönlich habe von der Klägerin die Zahlung von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie ohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die Anweisung von K. Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn persönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch K. möglich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, den daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Beklagte kann sich vielmehr nur an K. halten, dem sie leichtfertig vertraut hat.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



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