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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: XI ZR 389/02
Rechtsgebiete: BGB, GG
Vorschriften:
BGB § 123 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 20. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe:
Das angefochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesondere nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht war von Verfassungs wegen nicht gehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß die Beklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung in ihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträge bestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiert dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsituation nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfristung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 102.687,08 €.
Ende der Entscheidung
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