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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI ZR 392/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
InsO § 85 Abs. 1 | |
InsO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 27. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85 Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 255.645,96 €
Ende der Entscheidung
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