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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: XI ZR 397/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, AGB-Postbank


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 21
BGB § 134
AGB-Postbank § 19 Abs. 1
a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 397/02

Verkündet am: 2. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner, nimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in Anspruch.

Am 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde in mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten zu "rechtsextremen" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum 24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer Gelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfassungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand habe die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Organisationen beschlossen, um "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" zu leisten und sich der "gesellschaftlichen Verantwortung" zu stellen.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landesverband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung angewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit seien. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffentlichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgesprochen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträgerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die Kontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen fortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur - unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch motivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der Kläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Geschäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegenüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politischer Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe für die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der Kläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine politische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatorischer Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen Einrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankverbindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen habe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Eröffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen Sparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet.

Die Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 824, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstreitender, durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und der Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsgericht herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an.

1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am 12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Aktionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt der Kündigung noch vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post AG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des Girokontos des Klägers.

a) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208, 211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grundrechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87 Fn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998, 437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f Rdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen, in: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öffentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß aber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beachten, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbesondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer öffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365, 395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder mehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befinden und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und Finanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglichkeiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäfts- oder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen.

2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Beklagte nicht dargelegt.

a) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte durfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine Kündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger - was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausgerichtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Erst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfassungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht rechtfertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).

Die Kündigung, mit der die Beklagte "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich, und zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder Geldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825).

Ob eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre, wenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit wäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz des Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instanzen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechenschaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die Nutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen lassen.

b) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren beanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa weil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu gewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherweise drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet sie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klägers, die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte rechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann.

III.

Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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