Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: XI ZR 399/03
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 132 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 1. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 21. Dezember 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige Vertragspartnerin der Beklagten war die nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und parteifähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die angefochtene Entscheidung insoweit wesentlichen Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen Verfahrensfehler leidet.
Ein Vorgehen gemäß § 132 GVG ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden Streitfall nicht zum Tragen kommen. Die Treuhänderin bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechtsbesorgungserlaubnis.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.822,72 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.