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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: XI ZR 403/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 171 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
am 17. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann, wird abgelehnt.
Gründe:
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht postulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).
Ende der Entscheidung
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