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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: XI ZR 406/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 364 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsgericht ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers auf das negative Interesse führen würde. Dieses entspricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.200 €.
Ende der Entscheidung
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