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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: XI ZR 409/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 409/06

Verkündet am: 27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zahlungsklage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.

Der damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu dessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November 1992 der S. Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag über das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuhänderin bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuitätendarlehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei Abschluss der Darlehensverträge lag der Beklagten die Vollmacht der Treuhänderin nicht vor. Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten auf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren 1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob dies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997 auf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 28.865 €. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 € (= 200.000 DM), der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM und einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Darlehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 € verlangen die Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen daher ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vorschrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der Darlehensrestschuld anwendbar sei.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 93.754,44 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien nicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darlehensverträge nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der Kläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 m.w.Nachw.).

2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision noch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 € auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kläger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streithelferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die entsprechenden Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirksamer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst sämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an die Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streithelferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für die Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 € vor. Diesen Betrag verlangen die Kläger indes nicht mehr.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechtsgrundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten Darlehensrestkapitals nicht verjährt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht (Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verjährung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner trägt § 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Verjährung dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kreditkosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).

Die kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. greift dagegen nach ihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (Senat BGHZ 148, 90, 94) oder wenn die rechtsgrundlos erbrachten Zinsen und Tilgungsleistungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ferner hat der erkennende Senat eine Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den Rückzahlungsanspruch nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens im Falle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen AGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355), für den Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Rückerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder für den Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbeschaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). In diesen Fällen verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährung.

b) Nach diesen Maßgaben scheidet hier eine Anwendung des § 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Klägern aufgenommenen Darlehen handelt es sich zwar um Annuitätendarlehen, bei denen die einzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Raten der Verjährung nach § 197 BGB a.F. unterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe der kurzen Verjährung unterfällt.

Nach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschichte zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive I S. 305) wird der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Darlehensablösung von § 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die maßgeblichen Gründe für die Schaffung des § 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur zurückhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein. Weder besteht die Gefahr des "Aufsummierens" einzelner Raten noch ergeben sich Schwierigkeiten bei der nachträglichen Feststellung der Höhe des zurückgezahlten Darlehenskapitals. Eine die Anwendung des § 197 BGB a.F. rechtfertigende "Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen" (Senat BGHZ 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher Ablösungsbetrag gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB a.F. verjähren könnte (Senat BGHZ 112, 352, 355). Dass bei vertragsgemäßer Abwicklung der Darlehensverträge die monatlichen Zins- und Tilgungsraten der kurzen Verjährungsfrist unterfallen wären, ist ohne Belang.

Aus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des

III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR 270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung befasst sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals, sondern lediglich einem solchen auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils.

c) Der von den Klägern geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unterliegt daher der regelmäßigen Verjährung. Da die dreißigjährige Verjährung nach § 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen wäre, ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Juli 2004 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, lässt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Zwar sind die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuhänderin mangels rechtsgültiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, bei Beurkundung des Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuhänderin in Ausfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB in Betracht. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen bisher. Soweit die Kläger in der Revisionsverhandlung die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung nach §§ 529, 533 ZPO gerügt haben, kann die hiermit verbundene Sachprüfung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil sie in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Tz. 27).

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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