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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: XI ZR 41/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 4. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924 Tz. 6). Das Vorbringen des Beklagten, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f. Tz. 5 und vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Tz. 4). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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