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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: XI ZR 429/04
Rechtsgebiete: HWiG, BGB
Vorschriften:
HWiG § 1 Abs. 1 | |
HWiG § 5 Abs. 2 | |
BGB § 123 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 12. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2006 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung oder Ergänzung seiner Rechtsprechung zur einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248, 253 ff.) und zur Zurechnung der Haustürsituation im Rahmen von § 1 Abs. 1 HWiG unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 123 BGB (Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008). Die von der Klägerin angeführte Veröffentlichung über die europa- und verfassungsrechtlichen Schranken richtlinienkonformer Auslegung (Herdegen WM 2005, 1921 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.978,78 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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