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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: XI ZR 431/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 334 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 15. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. November 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Gründe:
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB) ist eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegenüber den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft der GbR oder vergleichbarer Umstände zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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