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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: XI ZR 442/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.210,70 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichenden mündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärung voraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklärung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.
2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Divergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Senats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einem anderen Anleger Schadensersatz zu leisten.
Ende der Entscheidung
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