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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 449/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, ihm im November 2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Begründetheit des Zahlungsantrags zu gewähren. Das Berufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2006 zu erkennen gegeben, dass es den Hilfsantrag für zulässig und begründet halte. Soweit es später in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des Senats für die hilfsweise erhobene Zahlungsklage äußerte, wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der Zulässigkeit für das Berufungsgericht noch nicht abweichend von dem am 17. März erteilten Hinweis entschieden war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 gab es dem Kläger nämlich zugleich auf, nicht nur zur Zulässigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutragen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und ausreichend Gelegenheit, auf den hierauf mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu reagieren.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 926.689,42 €.
Ende der Entscheidung
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