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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: XI ZR 45/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 426 Abs. 1 | |
BGB § 670 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus § 670 BGB und aus § 426 Abs. 1 BGB seien nach den getroffenen Vereinbarungen nicht gegeben, ist offensichtlich richtig. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin als reine Besitzgesellschaft im Innenverhältnis die aus Umsätzen der Tochtergesellschaft der Beklagten resultierenden Steuern tragen sollte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 64.460,27 €.
Ende der Entscheidung
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