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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 450/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 20. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen,

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Das Kammergericht hat die abstrakte Frage nach dem möglichen Vorrang einer Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95.000 EUR.

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