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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: XI ZR 464/02
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 16. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 17.586,94 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt 17.586,94 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderung über 14.292,96 DM (7.307,87 €), dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung von 4.904,10 DM (2.507,43 €) wegen Zahlung auf bereits durch Aufrechnung mit der Darlehensforderung erloschene Kostenerstattungsansprüche des Beklagten und dem mit der Verwertung des sicherungsübereigneten Pkw zusammenhängenden Aufwendungsersatzanspruch über 1.500 DM (766,94 €), was die vom Berufungsgericht zugesprochene Summe von 10.582,24 € ergibt. Dazu kommt der vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch über 13.700 DM (7.004,70 €) wegen angeblich pflichtwidriger Verwertung des Fahrzeuges. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht dabei den Neupreis des Pkw über 25.000 DM und nicht den vom Beklagten selbst angegebenen Restwert von 15.000 DM abzüglich des Verwertungserlöses über 1.300 DM hätte berücksichtigen müssen. Es gibt daher keinen Grund, der es rechtfertigt, den für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZB 148/02, NJW 2002, 2720 f.) höher als 17.586,94 € anzusetzen.
Ende der Entscheidung
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