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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: XI ZR 5/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 1), 4), 5), 16), 17), 19), 20), 24), 25), 26), 27), 34), 38), 41), 43), 50) und 51) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für eine nicht deliktsrechtliche Schadensersatzhaftung der Beklagten fehlt es schon an einem Vertrag bzw. Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern wie folgt auferlegt:
dem Kläger zu 1) zu 25%,
den Klägern zu 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 4%,
dem Kläger zu 16) zu 2%,
dem Kläger zu 17) zu 5%,
der Klägerin zu 19) zu 5%,
dem Kläger zu 20) zu 5%,
der Klägerin zu 24) zu 4%,
den Klägern zu 25) und 26) als Gesamtschuldner zu 3%,
dem Kläger zu 27) zu 5%,
dem Kläger zu 34) zu 2%,
der Klägerin zu 38) zu 5%,
dem Kläger zu 41) zu 15%,
dem Kläger zu 43) zu 5%,
dem Kläger zu 50) zu 8%,
der Klägerin zu 51) zu 7%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.342.264,81 €.
Ende der Entscheidung
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