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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 546/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2008
in der Kostensache
hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
am 29. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen.
Ende der Entscheidung
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