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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 546/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 546/07

vom 29. Juli 2008

in der Kostensache

hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

am 29. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen.

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