Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: XI ZR 56/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 814 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 |
Entscheidung wurde am 27.12.2002 korrigiert: in Abs. 4 des Tenors wird das Wort Beschwerdeverfahrens durch das Wort Revisionsverfahrens ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
am 5. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 526.119,34 € (= 1.029.000 DM).
Gründe:
Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.
Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstellen konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts anderes als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.
Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB stehe der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Rede sein.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.