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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: XI ZR 593/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 321a Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 26. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrügen der Beklagten zu 1) und 3) gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten zu 1) und 3) in ihren Nichtzulassungsbeschwerden umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924 Tz. 6). Das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügen, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft und kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f. Tz. 5 und vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Tz. 6). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Ende der Entscheidung
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