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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: XI ZR 6/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht dem Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.827,34 € und für die außergerichtlichen Kosten 61.381,68 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 10% anzusetzen sind.
Ende der Entscheidung
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