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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: XI ZR 60/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 771 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 60/01

vom

7. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

am 7. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (UR-Nr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens eingestellt.

Der weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom 23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar 1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemarkung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken über 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszinsen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzulehnen, weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem Erkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind diese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben.

Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein die Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist durch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an die Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbeschränkungen des Zwangsversteigerungsgesetzes unterliegende (BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des Amtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und anderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Teilungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise, etwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG Rdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbedürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entgegen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im Teilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.



Ende der Entscheidung

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