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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 64/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 552a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg am 9. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Gründe:
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 28. März 2007 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Die Gesellschafter sind an die Gesellschafterbeschlüsse vom 28. April 1989 und vom 13. September 1999 über die Kreditaufnahme und die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse gebunden. Dass die Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, liegt auf der Hand.
Ende der Entscheidung
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