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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1997
Aktenzeichen: XI ZR 64/97
Rechtsgebiete: EinigVtr
Vorschriften:
EinigVtr Art. 25 Abs. 7 Satz 2 |
Die nach Art. 25 Abs. 7 Satz 2 EinigVtr bestehende Zinszahlungsverpflichtung der Treuhandanstalt diente nicht der Entschuldung der Kreditnehmer; soweit keine konkreten Entschuldungsmaßnahmen folgten, hat der Kreditnehmer die gezahlten Zinsen zu erstatten.
BGH, Beschluß v. 2. Dezember 1997 - XI ZR 64/97 - KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 16.283.926,88 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Erstattungsanspruch der Klägerin auf die verauslagten Zinszahlungen ergibt sich aus §§ 677, 683 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verpflichtung zur Zinszahlung nicht nach Art. 25 Abs. 7 Satz 2 EinigVtr entfallen, da in der dort vorgesehenen Zahlungsverpflichtung der Treuhandanstalt im Verhältnis zum Kreditnehmer keine befreiende Schuldübernahme gesehen werden kann (so im Ergebnis bereits Senat in BGHZ 124, 1, 3 und Beschluß vom 12. März 1996 - XI ZR 126/95, ZIP 1996, 1016, 1017; ebenso OLG Dresden VIZ 1996, 47 f.; OLGR 1996, 80, 81 f.; LG Erfurt VIZ 1995, 483; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 18 Rdn. 176; Knebel VIZ 1996, 563, 565; a.A. LG Frankfurt/Oder VIZ 1996, 420, 421 f.; Wagner VIZ 1997, 143, 145). Vielmehr sollten durch diese Regelung nur die Gläubigerbanken finanziell entlastet werden, während eine generelle Entschuldung der Unternehmen ohne Rücksicht auf ihre Sanierungsfähigkeit nicht bezweckt war. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO, welche nach Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 17 zum EinigVtr bis zum 30. Juni 1991 fortgalt, waren nämlich die Zinszahlungen von der Treuhandanstalt nur vorläufig zu übernehmen. Die endgültige Entscheidung über die Übernahme der Zinsen war nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschuldungsVO erst im Zusammenhang mit der Entschuldung von Altkrediten zu treffen. Dies entspricht der in der "Denkschrift zum Einigungsvertrag" zu Art. 25 Abs. 7 zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nach der das gesetzliche Moratorium vorrangig dem Ziel diente, eine weitere Verschlechterung der Unternehmenssituation zu verhindern, während über (Bilanzierungs-)Hilfen für die Unternehmen oder Ausgleichsforderungen erst im Zusammenhang mit der Erföffnungsbilanz entschieden werden sollte (BT-Drucks. 11/7760, S. 355, 368).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Erlaß des Erstattungsanspruchs verneint. Denn das Rundschreiben der Treuhandanstalt vom 25. September 1991 erfaßte die Verbindlichkeit der Beklagten nicht. Nach dem Inhalt des Rundschreibens sollte ein Erlaß ersichtlich dazu dienen, die bis zum 30. Juni 1991 noch nicht veräußerten Unternehmen zumindest von dem Zinserstattungsanspruch zu entlasten, um sie so für potentielle Käufer attraktiver zu machen. Dieser Zweck wird aber bei den Unternehmen verfehlt, bei denen - wie hier - mit Erfolg ein Restitutionsanspruch nach dem VermG gestellt worden ist; hierfür spricht auch, daß in §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 2 VermG für die Entschuldung zurückübertragener Unternehmen besondere Regelungen bestehen (vgl. hierzu Flotho in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: März 1997, § 16 VermG Rdn. 4 ff.).
Ende der Entscheidung
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