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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: XI ZR 67/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 67/02

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird der Wert seiner Beschwer durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2002 auf mehr als 60.000 DM (= 30.677,51 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer zu finanzierenden Beteiligung an einem Immobilienfonds auf Zahlung von Schadensersatz sowie Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß keine weiteren Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages geschuldet werden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Freigabe der Kapitallebensversicherung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.518,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte, wurde das Urteil des Landgerichts auf die Anschlußberufung der Beklagten dahingehend abgeändert, daß die Kapitallebensversicherung nur Zug um Zug freizugeben ist gegen Abschluß eines Darlehensvertrages über 46.200 DM zu marktüblichen Bedingungen.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Kläger ohne Begründung mit 59.881,55 DM festgesetzt.

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

II.

Der Antrag des Klägers auf höhere Festsetzung seiner Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und begründet.

Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den Kläger materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.

Zunächst ist der Kläger in Höhe von 13.682,35 DM beschwert, weil er in der Berufungsinstanz weiteren Schadensersatz wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzung verlangt hatte und das Rechtsmittel in voller Höhe zurückgewiesen worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht den erfolglos auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsverpflichtungen gerichteten Antrag zu 2) offenbar in Anlehnung an den Darlehensgrundbetrag mit 46.200 DM bewertet.

Dagegen hat das Berufungsgericht den ursprünglichen Klageantrag zu 2) - Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversicherung - bei der Bemessung der Beschwer des Klägers nicht berücksichtigt, obwohl es auf die Anschlußberufung der Beklagten erkannt hat, daß die Lebensversicherung von der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abschluß eines Darlehensvertrages über 46.200 DM zu marktüblichen Bedingungen herauszugeben ist. Aufgrund dieser Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung seines Interesses an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung festzusetzen.

Betrifft der Streit der Prozeßparteien - wie hier - nur die Gegenleistung, die den Klageanspruch nicht übersteigt, so ist deren wirtschaftlicher Wert maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97, NJW 1999, 723). Es kann im konkreten Einzelfall der volle Wert der Klageforderung sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340). Auch hier unterliegt es keinem Zweifel, daß der Wert des Gegenrechts dem vom Kläger im ersten Rechtszug mit 15.000 DM angegebenen Wert des Anspruchs auf Freigabe der Sicherheit entspricht. Die vom Berufungsgericht auf 59.881,55 DM festgesetzte Beschwer erhöht sich daher um 15.000 DM.

Ende der Entscheidung

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