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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: XI ZR 70/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Wassermann
am 8. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 75.900 DM nebst 6% Zinsen aus 60.000 DM seit dem 1. Januar 1999, wobei der Betrag von 75.900 DM sich aus 60.000 DM wegen einer angeblich rechtsgrundlos geleisteten Zahlung und aus 15.900 DM wegen angeblicher Nutzungen aus den genannten 60.000 DM zusammensetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Beschwer auf 60.000 DM festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung vom Kläger erhobene Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Nutzungszinsen seien Bestandteil eines einheitlichen Bereicherungsanspruchs und könnten nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO angesehen werden.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger verlangten Kapitalnutzungen bei der Festsetzung des Wertes seiner Beschwer mit Recht unberücksichtigt gelassen. Bei bereicherungsrechtlichen Herausgabeansprüchen sind Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99 - NJW-RR 2000, 1015 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Nutzungsentschädigung 1) verwiesen. Da der Kläger sich in der Begründung des Antrags auf Beschwerwerterhöhung damit nicht auseinandergesetzt hat, sieht der Senat zu weitergehenden Ausführungen keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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