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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: XI ZR 74/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 15. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.493,75 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan sind.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Frage, ob Art. 15 c ff. des Gesetzes über den Fonds der Republik Slowenien für Sukzession (SukzG) als materiellrechtlich oder verfahrensrechtlich zu qualifizieren sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland keine für die Allgemeinheit bedeutsame klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Abgrenzung nach deutschem Recht zu entscheiden (BGHZ 29, 137, 139; BGH, Urteil vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, WM 1960, 938, 939) und bei der Qualifikation maßgeblich auf den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift abzustellen ist (BGHZ 29, 137, 139; 47, 324, 332). Es geht daher lediglich um die Subsumtion unter diese Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Art. 15 c SukzG als Verfahrensvorschrift angesehen. Die Beklagte selbst hat noch in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 insoweit von einem "Verfahrenshindernis" gesprochen und die Abweisung der Klage als unzulässig verlangt.
b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verletzungen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das angegriffene Urteil sind nicht gegeben. Die Berücksichtigung des Sanierungsantrags der Beklagten für die Hauptfiliale Z. vom 23. November 1990 und des diesem Antrag stattgebenden Beschlusses der Jugoslawischen Nationalbank vom Dezember 1990 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte übersieht, daß sie selbst Ablichtungen beider Urkunden als Anlage 14 zu ihrem Schriftsatz vom 24. September 2003 zur Akte gereicht hat. Entgegen der Rüge der Beklagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht ihren Vortrag auf Seite 21 bis 23 des Schriftsatzes vom 24. September 2003 nicht zur Kenntnis genommen habe. Auf das Vorbringen der Beklagten, die Eingliederung der L. Grundbank Z. in die Beklagte sei nicht beendet worden, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen. Auf kroatische Entscheidungen zur Passivlegitimation der L. Hauptfiliale Z. kommt es nicht an. Nach der vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien in seinem Beschluß vom 12. April 2000 insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des Obergerichts Ljubljana vom 17. März 1999 in einem Parallelfall ist aus slowenischer Sicht die Passivlegitimation der Beklagten gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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