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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: XI ZR 75/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 75/06

vom 27. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Interesse der Beklagten, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach ihrem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (GSZ BGHZ 128, 85, 89 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Die Erteilung der Auskunft über den übertragenen Bestand des Wertpapierdepots und des Kontokorrentkontos der Anlegergemeinschaft Ende März 2001 verursacht ersichtlich nur einen geringen Aufwand an Zeit und Kosten. Dass der Beklagten aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis ein konkreter Nachteil droht, wenn sie dem Auskunftsurteil Folge leistet, ist nicht substanziell dargelegt und nicht ersichtlich. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Unter Berücksichtigung dessen und aller Umstände des Falles wird der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands auf 500 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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