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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: XI ZR 76/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
am 15. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine angeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die ihnen mitgeteilten Mietpoolausschüttungen gestützt, und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nach Art. 103 GG und Art. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Folge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung über die Ausschüttung aus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angegeben ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein könnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 86.378,84 €.
Ende der Entscheidung
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